Offenlegung der Leistungserbringung für angeschlossene Institute
Die S-International Saar Pfalz bietet den angeschlossenen Instituten der Sparkassen Finanzgruppe Leistungen zur Kundenberatung, Durchführung, Abwicklung und Unterstützung von internationalen Geschäften sowie Zins-, Währungs- und Rohstoffgeschäften und damit artverwandter Geschäftsbereiche an. Der Vertragsabschluss bzgl. der vorgenannten Geschäfte erfolgt zwischen den (End-)Kunden und dem jeweiligen auslagernden Institut oder dem Produktlieferanten.
In Bezug auf die Leistungserbringung der S-International Saar Pfalz für die angeschlossenen Institute sind Auslagerungsleistungen und Kooperationsleistungen zu unterscheiden:
- „Auslagerungsdienstleistungen“ bezeichnen die Leistungen die die S-International Saar Pfalz für das auslagernde Institut im Rahmen eines Auslagerungsverhältnisses erbringt. Mit den Auslagerungsdienstleistungen unterstützt das S-International Saar Pfalz das auslagernde Institut bei der Beratung und Abwicklung im internationalen Geschäft sowie bei der Abwicklung im Zins-, Währungs- und Rohstoffgeschäft und damit artverwandter Geschäftsbereiche, ohne dabei jedoch selbst Tätigkeiten zu erbringen, für welche eine Erlaubnis nach § 32 KWG oder nach § 15 WpIG erforderlich wäre. Bei der Erbringung der Auslagerungsdienstleistungen tritt das S-International Saar Pfalz nicht im eigenen Namen nach außen gegenüber Dritten auf.
- „Kooperationsleistungen“ sind Dienstleistungen, welche die S-International Saar Pfalz in Form erlaubnispflichtiger Wertpapierdienstleistungen für das auslagernde Institut erbringt. Dabei handelt es sich aber nicht um ein Auslagerungsverhältnis. Vielmehr erbringt das S-International Saar Pfalz diese Dienstleistungen im eigenen Namen gegenüber den (End-)Kunden des auslagernden angeschlossenen Instituts. Kooperationsleistungen umfassen die Wertpapierdienstleistungen der Anlageberatung und -vermittlung sowie ggf. der Abschlussvermittlung. Für diese verfügt das S-International Saar Pfalz über eine entsprechende Erlaubnis nach § 15 WpIG.